Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Begriffsdefinitionen
1.1 Die in den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auftauchenden Begrifflichkeiten
- wir
- unser Unternehmen
- Terra Essence
stehen als Abkürzung und sind mit der Terra Essence Germany GmbH in Verbindung zu bringen.
2. Geltung der Vertragsbedingungen
2.1 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, Terra Essence stimmt deren Geltung in schriftlicher Form ausdrücklich zu. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2.2 Soweit nicht anders vereinbart, werden Vertragsbestandteilen jeweils die bei Vertragsabschluss gültige, aktuelle Fassung der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beigelegt oder sind zudem unter www.terraessence.de abrufbar.
2.3 Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
2.4 Änderungen oder besondere Vereinbarungen gegenüber diesen Bedingungen werden spezifisch in unserer Auftragsbestätigung aufgeführt. Die dort genannten Bedingungen gelten vorrangig sowie vor den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2.5 Die Lohnherstellung umfasst nicht die rechtliche Prüfung der Verkehrsfähigkeit. Der Hersteller übernimmt daher keinerlei Haftung oder Gewährleistung hinsichtlich der Richtigkeit oder rechtlichen Zulässigkeit der vom Kunden vorgegebenen Zusammensetzung, Dosierung, Claims oder des Textes der Kennzeichnung, soweit gesetzlich zulässig. Die Verantwortung hierfür liegt ausschließlich beim Kunden. Die Terra Essence Germany GmbH übernimmt darüber hinaus keine Haftung für chemische oder physikalische Reaktionen des Produkts sowie für dessen Haltbarkeit. Terra Essence gilt zu keinem Zeitpunkt als Inverkehrbringer.
3. Angebot, Angebotsunterlagen, Bestellung
3.1 Alle von uns erstellten und versendeten Angebote sind freibleibend. Die in dem Angebot kommunizierten Informationen Preis, Menge, Lagerfristen und Liefermöglichkeiten sind unverbindlich.
3.2 Qualifiziert sich eine Bestellung anhand eines von uns erstellten Angebotes als Kaufvertrag, so behalten wir uns eine Annahmefrist von zwei Wochen vor.
3.3 Bindung von Aufträgen und Lieferverträgen entsteht erst dann, wenn wir die Annahme der Bestellung des bezeichneten Kaufgegenstandes schriftlich bestätigt oder wir die Übersendung des Kaufgegenstandes ausgeführt haben.
3.4 Unsere Angebote erfolgen stets in schriftlicher Form. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen von uns, welche von einem schriftlichen Angebot abweichen, erhalten keine Gültigkeit, sofern diese nicht schriftlich bestätigt wurden.
3.5 Alle von uns zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Formulierungen, Rezepturen und sonstigen Unterlagen sind unser Eigentum. Folglich behalten wir das Eigentums- und Urheberrecht vor. Darunter fallen sämtliche Unterlagen, auch diese, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte ist strengstens untersagt, sofern wir keine schriftliche Zustimmung erteilt haben.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle von Terra Essence abgegebenen Preise verstehen sich „ab Werk“ („EXW“ Ex Works Incoterms 2020), ausschließlich Verpackung, welche gesondert in Rechnung gestellt wird. Andere getroffene Vereinbarungen sind gültig, sofern diese in unserer Auftragsbestätigung schriftlich aufgeführt werden. Die Kosten für die Lieferung und Abdeckung von Transportversicherungen trägt der Kunde.
4.2 Unsere Preise verstehen sich Netto. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird am Tage der Rechnungsstellung in Höhe der gesetzlichen Regelungen in Rechnung gestellt und ausgewiesen.
4.3 Eine Skontierung des Rechnungsbetrages darf nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung erfolgen.
4.4 Erfolgen Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen. Die anfallenden Kosten haben wir nicht zu vertreten und sind vom Kunden zu tragen. Darunter fallen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z. B. Wechselkursgebühren, Überweisungsgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z. B. Zölle).
4.5 Die vereinbarten Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis netto und ohne Abzug sofort nach Rechnungserhalt fällig. Wir behalten uns vor, Lieferungen ausschließlich gegen Vorkasse auszuführen.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Wir sind insbesondere berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Verzugspauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu beeinträchtigen, etwa eine Zahlungseinstellung, ein Insolvenzantrag oder eine fruchtlose Zwangsvollstreckung, oder gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, werden alle offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig. Wir können in diesem Fall von noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllten Verträgen zurücktreten, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung ausführen und für künftige Verträge Vorkasse oder eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
4.6 Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten ab Vertragsschluss sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss unsere Beschaffungs- oder Herstellkosten nachweislich verändern. Dies betrifft insbesondere
a) Rohstoffpreise, gemessen an einschlägigen Marktindizes oder dokumentierten Lieferanten-Preisanpassungen,
b) Energiekosten, gemessen am Verbraucherpreisindex Energie des Statistischen Bundesamtes,
c) tarifliche oder gesetzliche Personalkostensteigerungen,
d) regulatorisch bedingte Mehraufwände, etwa neue Kennzeichnungspflichten oder geänderte Analytikanforderungen.
Eine Preisanpassung erfolgt nur in dem Umfang, in dem sich diese Kostenfaktoren tatsächlich verändert haben. Kostensenkungen geben wir in gleicher Weise weiter. Die Anpassung wird dem Kunden mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt und auf Verlangen substantiiert nachgewiesen.
Übersteigt die Preiserhöhung 10 % des bei Vertragsschluss vereinbarten Preises, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Anpassungsmitteilung mit Wirkung zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen.
4.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts bei Vorleistungsklauseln ist nur möglich, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt.
4.8 Der Eingang der Gutschrift auf dem auf der Rechnung angegebenen Bankkonto ist für den Zahlungszeitpunkt maßgeblich.
5. Produktspezifikation und Geheimhaltung
5.1 Unsere Produkte werden auf Grundlage der mit dem Kunden abgestimmten Spezifikationen hergestellt. Wir stellen die in den Spezifikationen aufgeführten Rohstoffe bereit. Bestimmte Hilfsstoffe mit einer E-Nummer gemäß EU-Recht dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
5.2 Die Herstellung erfolgt in ausgewählten Produktionsstandorten innerhalb unserer Unternehmensgruppe oder in sorgfältig beauftragten Betrieben, mit denen vertragliche Vereinbarungen bestehen. Wir geben die vereinbarten Spezifikationen vollständig und unverändert weiter und überwachen deren Einhaltung im Rahmen branchenüblicher Verfahren.
5.3 Produktions- und Chargendokumentationen werden uns üblicherweise nach Abschluss der Herstellung zur Verfügung gestellt. Eine Überprüfung der von den Produktionsstandorten bereitgestellten Unterlagen kann durch uns nachträglich erfolgen. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer umfassenden oder analytischen Prüfung besteht nicht; sie erfolgt ausschließlich im Rahmen unserer internen Prozesse und nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Dokumentation. Eine darüber hinausgehende Garantie für die Abwesenheit einzelner Stoffe übernehmen wir nicht.
5.4 Die Terra Essence Germany GmbH verpflichtet sich im Rahmen der gelebten kaufmännischen Verantwortung, alle im Zuge der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Wir erkennen die Rechte und Pflichten an, die aus dem Grundsatz der Vertraulichkeit entstehen, und verpflichten uns, sämtliche Informationen, Unterlagen, Daten oder Geschäftsgeheimnisse, die uns im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zugänglich gemacht werden, ausschließlich zum vorgesehenen Zweck zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus, sofern und soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht oder der Vertragspartner einer Weitergabe ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
6. Lieferungen und Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart. Der Produktionsbeginn setzt voraus, dass alle technischen Fragen, dies beinhaltet auch die für Verpackung benötigten Dokumente wie beispielsweise Labels, geklärt und an uns eingereicht worden sind. Folgende Fristen müssen vom Kunden eingehalten werden, damit der von uns geplante Liefertermin ohne schuldhafte Verzögerungen eingehalten werden kann:
- Etikettenvorlagen müssen spätestens drei Wochen, Faltschachtelvorlagen spätestens fünf Wochen vor Produktionsbeginn bei uns, bei Beistellung durch den Kunden spätestens zwei Wochen vor Produktionsbeginn an unserem Produktionsstandort, eintreffen.
Lieferverpflichtungen können von uns nur eingehalten werden, wenn der Kunde die Erfüllung seiner Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Verzögerungen des Liefertermins, die in Verbindung mit den eben genannten technischen Bedingungen gebracht werden, sind nicht auf uns zurückzuführen.
6.2 Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich und schriftlich als verbindliche Fixtermine im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bzw. § 376 HGB vereinbart wurden. Bezeichnungen wie „fix“, „sofort“, „dringend“ oder vergleichbare Formulierungen in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigem Schriftverkehr begründen ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keinen Fixtermin.
6.3 Gerät der von uns angegebene Liefertermin in Verzug, so hat uns der Kunde eine Frist von mindestens weiteren vier Wochen zur Erfüllung des Vertrages einzuräumen.
6.4 Werden wir an der Erbringung unserer Leistung durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Höhere Gewalt sind alle für uns unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisse außerhalb unseres zumutbaren Einflussbereichs, insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien mit erheblichen behördlichen Beschränkungen, Krieg, Terror, Embargos, rechtmäßige Streiks und Aussperrungen sowie nicht von uns zu vertretende Ausfälle wesentlicher Vorlieferanten, sofern keine zumutbare Bezugsalternative besteht.
Wir werden den Kunden über Eintritt und voraussichtliche Dauer einer höheren Gewalt unverzüglich informieren. Hält das Ereignis länger als acht Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfüllten Lieferpflichten vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Anzahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen werden unverzüglich zurückerstattet. Schadensersatzansprüche aus Anlass der höheren Gewalt sind ausgeschlossen, soweit die Behinderung von uns nicht zu vertreten ist.
6.5 Folgende Mitwirkungs- und Obhutspflichten des Kunden stellen eine Abgrenzung zu unseren Pflichten, unbeschadet etwaiger weiterer, im jeweiligen Einzelfall zutreffender Abreden, dar:
6.5.a Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Überprüfung der von uns unterbreiteten Herstellung und Verpackungsvorschläge nach galenischer Formulierung, Form, Abmessungen, Verpackungsmaterialien, aller Textangaben und Kennzeichnungen durchzuführen und hierbei alle gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen, insbesondere das Arzneimittelgesetz, das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch sowie alle einschlägigen EU-Richtlinien heranzuziehen und zu beachten. Der Kunde übernimmt eine verschuldensunabhängige Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner für die Produktion durch uns gemachten Angaben.
6.5.b Werden Rohstoffe, Materialien, Verpackungen oder andere für die Produktion benötigten Materialien vom Kunden beigestellt, so müssen diese den gesetzlichen oder in sonstiger Weise allgemein üblichen Qualitätsstandards, mindestens jedoch unseren Qualitätsstandards, entsprechen.
6.5.c Die vom Kunden beigestellten Rohstoffe, Materialien, Verpackungen, Maschinen oder sonstigen für die Produktion benötigten Materialien werden nur nach ausdrücklichem Verlangen und auf Kosten des Kunden gegen Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Vandalismus versichert. Wir haften bezüglich der Verwahrung dieser beigestellten Dinge lediglich für diejenige Sorgfalt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Der Kunde ist verpflichtet, bei Beistellungen von Rohstoffen oder Verpackungsmaterialien mindestens 5 % zusätzlich zur benötigten Produktionsmenge bereitzustellen, um produktionsbedingte Verluste auszugleichen. Produktionsbedingte Verluste sind üblich und können gegenüber der Terra Essence Germany GmbH nicht geltend gemacht werden. Entstehen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, so gelten diese Haftungsbeschränkungen nicht.
6.5.d Der Kunde ist verpflichtet, besondere Vorgaben – insbesondere regulatorische Anforderungen oder Vorgaben von Handelsplattformen (z. B. Amazon) – rechtzeitig vor Produktionsbeginn schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine ausdrückliche Mitteilung, gelten unsere Standardspezifikationen gemäß Abschnitt 5, einschließlich der Zulassung von Hilfsstoffen, die ausschließlich als Prozesshilfsmittel ohne technologische Funktion im Endprodukt verwendet werden.
6.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Bei Auftragsfertigung sind produktionsbedingte Mengenabweichungen branchenüblich. Zulässig sind Abweichungen von bis zu plus/minus 10 % der bestellten Menge; bei Auftragsmengen unter 10.000 Einheiten erhöht sich die zulässige Abweichung auf plus/minus 15 %. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich gelieferter Menge.
6.7 Verletzt der Kunde schuldhaft seine vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten oder gerät in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Schäden und Kosten, einschließlich etwaiger zusätzlicher Aufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Insbesondere bei fehlenden Angaben zur Etikettierung (z. B. Design, Text o. ä.) behalten wir uns vor, dem Kunden nach zweimaliger schriftlicher Erinnerung die bestellte Ware ohne Etikettierung zu liefern und entsprechend abzurechnen, sofern nicht innerhalb angemessener Frist eine Reaktion erfolgt. Im Falle ausbleibender Rückmeldung behalten wir uns außerdem vor, dem Kunden etwaige durch den Verzug entstandene Zusatzkosten, insbesondere Lager- sowie Finanzierungskosten, gesondert in Rechnung zu stellen.
6.8 Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 6.5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit ihrer Zurverfügungstellung an den Kunden oder den Transporteur im Werk von Terra Essence an den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Terra Essence den Transportauftrag für den Kunden erteilt oder den Transport selbst ausführt. Die genannten Gefahren sind vom Kunden deckend zu versichern.
6.9 Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden nach § 377 HGB sowie die Regelungen zur Gewährleistung in Ziff. 8 bleiben unberührt. Reklamationen sind uns schriftlich anzuzeigen. Bei Reklamationen wegen analytisch feststellbarer Qualitätsabweichungen, insbesondere mikrobiologischer Befunde, Abweichungen im Wirkstoffgehalt oder Kontaminationen, ist dem Reklamationsschreiben ein Prüfbericht eines nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labors beizufügen. Reklamationen ohne den erforderlichen Nachweis berechtigen insoweit nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten, als der Nachweis zur Feststellung des Mangels objektiv erforderlich ist.
6.10 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche von ihm gelieferten Vorgaben, insbesondere Etiketten und Deklarationsinhalte, Produktangaben, Rezepturvorgaben, Werbeaussagen sowie sonstige Informationen, vollständig, korrekt und rechtlich zulässig sind. Der Kunde trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen eines Rückrufs oder sonstiger Maßnahmen, die auf fehlerhafte, unzutreffende oder unvollständige Kundenvorgaben zurückzuführen sind. Der Kunde stellt die Terra Essence Germany GmbH von sämtlichen hieraus entstehenden Schäden, Rückrufkosten, Fremdkosten, Vertragsstrafen sowie von sämtlichen weiteren Ansprüchen Dritter vollständig frei und hält sie insoweit schadlos.
6.11 Ausschuss, Produktionsreste, Restmengen sowie sonstige überschüssige Materialien, die im Rahmen der Auftragserfüllung anfallen, werden – sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung besteht – auf Kosten des Kunden entsorgt. Etwaige Entsorgungsgebühren oder zusätzliche Aufwendungen trägt der Kunde.
7. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle von Terra Essence gelieferten Kaufsachen bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von Terra Essence. Wurde der Kaufpreis für eine gelieferte Kaufsache bezahlt, bestehen jedoch zum Zeitpunkt der Zahlung weitere Forderungen gegenüber diesem Kunden, die aus der Geschäftsverbindung mit Terra Essence entstanden sind, so behalten wir darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Kaufsachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von Terra Essence.
7.2 Be- und Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache erfolgt durch Terra Essence als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch unter Ausschluss der Übernahme jeglicher Herstellerverpflichtungen. Erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung zusammen mit anderen Materialien, die nicht im Eigentum von Terra Essence stehen, steht Terra Essence das anteilige Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes, der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache zum Rechnungswert der verarbeiteten Kaufsache. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Dies gilt auch im Falle der Vermischung, wodurch die von uns gelieferte Kaufsache untrennbar wird. Entsteht für den Kunden daraus eine Hauptsache, so gilt es als vereinbart, dass der Kunde Terra Essence anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
7.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Terra Essence rechtzeitig nachkommt. Er tritt hiermit seine Forderungen aus berechtigter und unberechtigter Weiterveräußerung, die dem Rechnungspreis (einschließlich USt.) der von uns gelieferten Kaufsachen entsprechen, im Voraus an Terra Essence ab. Namen und Anschriften der Abnehmer sowie die Höhe der jeweiligen Forderung sind uns auf erstes Anfordern hin mitzuteilen. Der Kunde ist ermächtigt, die an Terra Essence abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und uns diese Befugnis nicht aus einem anderen berechtigten Grunde widerruft. Terra Essence nimmt die in dieser Bestimmung geregelten Vorausabtretungen an. Sofern Terra Essence im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache (Fakturaendbetrag zzgl. USt.) zum Wert der vom Kunden veräußerten Waren.
7.4 Bis zu einer ordnungsgemäßen Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache oder der durch Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung entstandenen neuen Sache hat der Kunde diese räumlich getrennt von anderen Sachen aufzubewahren. Er trägt alle während dieser Zeit für die Erhaltung erforderlichen Kosten und Aufwendungen und haftet für jede Verschlechterung. Die Waren sind ausreichend gegen Schäden, Verlust und Untergang zu versichern. Auf Anforderung von uns ist hierüber ein schriftlicher Nachweis zu erbringen.
7.5 Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Kaufsache oder der entstandenen neuen Sache ist unzulässig. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen des Eigentums von Terra Essence durch Dritte sind uns von dem Kunden unverzüglich bekanntzugeben und unter Einsatz geeigneter Mittel abzuwehren. Sofern Terra Essence Anlass hat, seine Rechte an der gelieferten Ware durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu wahren, haftet der Kunde für die uns entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, soweit der Klagegegner zu einer Erstattung nicht in der Lage ist.
7.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Kunde nicht mehr berechtigt, die unter dem Eigentumsvorbehalt von Terra Essence stehende Kaufsache weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Sämtliche Kosten für die Wahrung der Rechte von uns gehen zu Lasten des Kunden. Terra Essence ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Kaufsachen wieder an sich zu nehmen. Der Kunde hat Terra Essence sofort alle Auskünfte über Sicherheiten zu erteilen und die diesbezüglichen Unterlagen auszuhändigen.
7.7 Sollte der Käufer in Folge von Beschädigung, Minderung, Verlust oder anderweitigem Untergang der Vorbehaltsware Ansprüche gegen einen Versicherer oder sonstige Dritte erwerben, so werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware im Lieferzeitpunkt schon jetzt an die Terra Essence Germany GmbH abgetreten, die die Abtretung hiermit annimmt.
7.8 Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl in entsprechender Höhe freizugeben.
7.9 Befinden sich die von Terra Essence gelieferten Kaufsachen in einem anderen Staat und ist auf Grund eines in anderen Staaten wirksamen Eigentumsvorbehaltes, der in Ziff. 7 beschriebene Eigentumsvorbehalt ungültig, so hat der Kunde die Sorge und die Kosten zur Erhaltung des Rechtes zu tragen.
8. Gewährleistung
8.1 Mängelansprüche des Kunden gegenüber Terra Essence setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2 Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sowie Mengen- und Identitätsabweichungen sind uns innerhalb von sieben Werktagen ab Wareneingang schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb von sieben Werktagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.
Die Mängelanzeige hat den behaupteten Mangel hinreichend konkret zu beschreiben. Bei analytisch feststellbaren Qualitätsabweichungen, insbesondere mikrobiologischen, chemischen oder physikalischen Parametern, sind Prüfberichte eines nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labors beizufügen. Probenahmen für Streitfälle sollen nach Möglichkeit unter Beteiligung beider Parteien oder eines unabhängigen Sachverständigen erfolgen.
8.3 Werden Mängel ordnungsgemäß und rechtzeitig durch den Kunden gemeldet, so hat Terra Essence zunächst das Wahlrecht auf Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung. Schlägt die erste Nacherfüllung fehl, so haben wir das Recht auf eine weitere Nacherfüllung. Schlagen alle Nacherfüllungsversuche fehl, so hat der Kunde das Wahlrecht zwischen einer Minderung des Kaufpreises oder eines Vertragsrücktrittes. Schadenersatzansprüche gemäß Ziff. 9 bleiben unberührt.
8.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Kaufsache bzw. Empfangsannahme der Leistung. Die Verkürzung gilt nicht für
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
c) Ansprüche aus einer von uns übernommenen Garantie,
d) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
e) Ansprüche aus arglistig verschwiegenen Mängeln,
f) Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b BGB und
g) sonstige Fälle, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.
Rücksendungen sind uns vorab schriftlich anzukündigen und bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
8.5 Gewährleistungsansprüche gegen Terra Essence können nicht abgetreten werden.
8.6 Beruhen Mängel der Kaufsache auf strikter Befolgung von Anweisung des Kunden, auf Fehlern bei einem durch den Kunden übernommenen Transport, Falscheinlagerungen oder falscher Verwendung durch den Kunden, so ist Terra Essence von jeglicher Gewährleistung freigesprochen.
8.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9. Haftung für Verschulden
9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 8 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.2 Die Begrenzung nach Ziff. 9.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
9.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.4 Unsere Haftung beschränkt sich auf die ordnungsgemäße Weitergabe der vereinbarten Produktspezifikation an die beauftragten Produktionsstandorte sowie auf die branchenübliche Überwachung dieser Vorgaben. Eine Haftung für eigenmächtige Abweichungen durch Produktionsstandorte oder deren Erfüllungsgehilfen übernehmen wir nicht, soweit uns keine Verletzung unserer Auswahl- oder Überwachungspflichten trifft.
9.5 Eine Haftung für die Listungsfähigkeit oder Marktgängigkeit der Produkte bei Dritten (z. B. Online-Plattformen, Einzelhandel) ist ausgeschlossen.
9.6 Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt; sie übersteigt jedoch in keinem Fall den dreifachen Wert des betroffenen Einzelauftrags. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.
Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei übernommenen Garantien sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Gerichtsstand und Erfüllungsort
10.1 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Terra Essence Germany GmbH, sofern der Kunde sich als Kaufmann identifizieren lässt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) und der Bestimmungen des internationalen Privatrechtes ist ausgeschlossen.
10.3 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Terra Essence Germany GmbH, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
11. Sonstiges
11.1 Die Regelungen in den gegebenenfalls mit dem Auftraggeber abzuschließenden Verantwortungsabgrenzungsverträgen, einschließlich deren Anhänge, gelten neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und gehen diesen bei Abweichungen im Einzelfall vor.
11.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder der individuell ausgehandelten vertraglichen Regelungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
